Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 106 BGB – Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Stand: 27.01.2026
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