§ 140 BGB – Umdeutung

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 140 BGB – Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Stand: 27.01.2026

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