(1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.