Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
§ 140 BGB – Umdeutung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 140 BGB – Umdeutung
Stand: 27.01.2026
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