Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
§ 152 BGB – Annahme bei notarieller Beurkundung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 152 BGB – Annahme bei notarieller Beurkundung
Stand: 27.01.2026
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