Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 175 BGB – Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Stand: 27.01.2026
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