Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 201 BGB – Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Stand: 27.01.2026
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