Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Stand: 27.01.2026
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