Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 650o BGB – Abweichende Vereinbarungen
Stand: 27.01.2026
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