(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1.die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder2.nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
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