Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
§ 887 BGB – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 887 BGB – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Stand: 27.01.2026
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