Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
§ 969 BGB – Herausgabe an den Verlierer
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 969 BGB – Herausgabe an den Verlierer
Stand: 27.01.2026
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