Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
§ 972 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Finders
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 972 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Finders
Stand: 27.01.2026
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