Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.
§ 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Stand: 27.01.2026
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