Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
§ 1059b BGB – Unpfändbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1059b BGB – Unpfändbarkeit
Stand: 27.01.2026
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