Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.
§ 1059d BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1059d BGB – Miet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Stand: 27.01.2026
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