Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
§ 1076 BGB – Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1076 BGB – Nießbrauch an verzinslicher Forderung
Stand: 27.01.2026
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