Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
§ 2186 BGB – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2186 BGB – Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Stand: 27.01.2026
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