Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
§ 2201 BGB – Unwirksamkeit der Ernennung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2201 BGB – Unwirksamkeit der Ernennung
Stand: 27.01.2026
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