§ 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2225 BGB – Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Stand: 27.01.2026

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