Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
§ 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2248 BGB – Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Stand: 27.01.2026
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