§ 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2296 BGB – Vertretung, Form des Rücktritts

(1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.

(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

Stand: 27.01.2026

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