Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
§ 2341 BGB – Anfechtungsberechtigte
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2341 BGB – Anfechtungsberechtigte
Stand: 27.01.2026
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