Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
§ 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile
Stand: 27.01.2026
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