Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.
§ 150 STBERG – Haftung der Steuerberaterkammer
Steuerberatungsgesetz
§ 150 STBERG – Haftung der Steuerberaterkammer
Stand: 27.01.2026
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