Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.
§ 13 BRAO – Erlöschen der Zulassung
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 13 BRAO – Erlöschen der Zulassung
Stand: 27.01.2026
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