Das anwaltsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
§ 118b BRAO – Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 118b BRAO – Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Stand: 27.01.2026
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