§ 175 BRAO – Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 175 BRAO – Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.

(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird durch ihre Satzung bestimmt.

Stand: 27.01.2026

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