§ 61 SGB 10 – Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Sozialgesetzbuch

§ 61 SGB 10 – Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Stand: 27.01.2026

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