Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
§ 44 BZRG – Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Bundeszentralregistergesetz
§ 44 BZRG – Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
Stand: 27.01.2026
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