Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
§ 7 KSCHG – Wirksamwerden der Kündigung
Kündigungsschutzgesetz
§ 7 KSCHG – Wirksamwerden der Kündigung
Stand: 27.01.2026
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