Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 4 LPARTG – Umfang der Sorgfaltspflicht
Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 4 LPARTG – Umfang der Sorgfaltspflicht
Stand: 27.01.2026
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