Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 12 LPARTG – Unterhalt bei Getrenntleben
Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 12 LPARTG – Unterhalt bei Getrenntleben
Stand: 27.01.2026
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