Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
§ 21 LPARTG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaftsgesetz
§ 21 LPARTG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Stand: 27.01.2026
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