Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
§ 1062 BGB – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1062 BGB – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Stand: 27.01.2026
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