Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Stand: 27.01.2026
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