Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
§ 1096 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1096 BGB – Erstreckung auf Zubehör
Stand: 27.01.2026
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