§ 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 118 BGB – Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Stand: 27.01.2026

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