Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
§ 118 SGB 10 – Bindung der Gerichte
Sozialgesetzbuch
§ 118 SGB 10 – Bindung der Gerichte
Stand: 27.01.2026
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