Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
§ 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 127a BGB – Gerichtlicher Vergleich
Stand: 27.01.2026
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