Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
§ 149 BGB – Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 149 BGB – Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Stand: 27.01.2026
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