Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

§ 17 BBHV

(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.

(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für 1.prothetische Leistungen,2.Inlays und Zahnkronen,3.funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie4.implantologische Leistungen.Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

Stand: 27.01.2026

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