§ 173a BRAO – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 173a BRAO – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) § 173 gilt entsprechend.

Stand: 27.01.2026

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