Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 174 BGB – Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
Stand: 27.01.2026
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