Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses 1.die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder2.die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.
§ 19 GENDG – Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Gedenkstättendelegationsgesetz
§ 19 GENDG – Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Stand: 27.01.2026
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.
Kostenlose Beratung
Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr