(1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: Einzel- behandlungGruppen- behandlungim Regelfall60 Sitzungen60 Sitzungenin Ausnahmefällenweitere 20 Sitzungenweitere 20 Sitzungen
(2) § 19 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
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