Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
§ 2227 BGB – Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2227 BGB – Entlassung des Testamentsvollstreckers
Stand: 27.01.2026
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