Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
§ 2337 BGB – Verzeihung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2337 BGB – Verzeihung
Stand: 27.01.2026
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