Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
§ 2351 BGB – Aufhebung des Erbverzichts
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2351 BGB – Aufhebung des Erbverzichts
Stand: 27.01.2026
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