§ 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Stand: 27.01.2026

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