Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht
Stand: 27.01.2026
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